§ 1 Name und Sitz:
Der Verein führt den Namen: KG. Sendener Narren
Sitz des Vereines ist Senden
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereines:
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts ,, Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch.
2. Pflege und Förderung des Heimatlichen Karnevalsbrauchtums.
3. Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen.
4. Ständige Kontaktpflege zu Karnevalsgesellschaften, Vereinen und Organisationen.
§ 3 Selbstlosigkeit:
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereines dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft:
1. Der Verein hat 1. aktive Mitglieder
2. fördernde Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben,
über deren Aufnahme der Vorstand entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt
das Mitglied die Satzung des Vereines an.
2. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere
Verdienste um den Karneval erworben haben.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss .
4. Der mögliche Austritt erfolgt zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche
Erklärung an den Vorstand.
5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise
verstoßen
hat, durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes ausgeschlossen
werden.
Dies ist insbesondere Fall:
1.1 wenn Beiträge trotz schriftlicher Mahnung nicht binnen der gesetzten Frist
bezahlt werden.
1.2 wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen.
1.3 wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines.
1.4 wegen unehrenhafter Handlung.
1.5 wegen der Punkte 1.1 - 1.5 können Ehrenmitglieder ihre Mitgliedschaft verlieren.
zuvor ist dem Mitglied innerhalb einer Frist von 2 Wochen die Gelegenheit zur
schriftlichen oder persönlichen Stellungnahme zu geben.
Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen. Gegen den Beschluss
steht dem Mitglied das Recht des Einspruches an den Vorstand zu.
Der Einspruch muss innerhalb von einem Monat nach Eingang des Beschlusses
bei dem Vorstand eingegangen sein.
Der erweiterte Vorstand entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein
gegenüber.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
1. Die Mitglieder haben das Recht , an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
Anträge zu stellen und vom vollendeten 16.Lebensjahr das Stimmrecht
auszuüben.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben
kann.
2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und
sonstige Leistungen zu entrichten.
Bei Eintritt zahlen die neu eingetretenen Mitglieder den Jahresbeitrag in Bar o.
Bankeinzug.
Eine Aufnahmegebühr wird zur Zeit nicht erhoben.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
3. Der Verein veröffentlicht seine Veranstaltungen über die Presse, und persönliche
Einladungen. Die Mitglieder geben ihr Einverständnis der Veröffentlichung von
Fotos
und Videos in der Presse.
Die KG Sendener Narren verpflichten sich keine anzüglichen Fotos oder Videos
zu
veröffentlichen.
Für Fotos u. Videos die in verschiedenen Medien veröffentlich werden, schließt der
Verein jedwede Haftung aus.
4. Für aktive Mitglieder besteht bei Veranstaltungen Uniformpflicht.
Vorstand Schwarz
Mitglieder Herren: Weiße Jacke Schwarze Hose
Damen: Weißer Umhang Schwarze Hose Weiße Bluse
§ 6 Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.04. des Jahres und endet am 31.03. des folge
Jahres .
§ 7 Organe des Vereins :
1. Die Organe des Vereines sind 1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand bestehend aus:
1.Vorsitzenden
2.Vorsitzenden Schriftführer
Kassierer
2. Beisitzer
Der Verein wird nach § 26 BGB durch 2 Mitglieder des Vorstandes
gemeinschaftlich vertreten .
Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen
werden
wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des
Grundes beantragt.
Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
3. Jede ordnungsgemäß anberaumte ( ordentliche oder außerordentliche)
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über die Anträge durch
einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereines
betreffen.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen,
das von dem 1.Vors. zu Unterzeichnen ist, sowie von dem Protokollführer/Schriftführer.
4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung/Vorstandsitzung erfolgen mindestens 14 Tage
im voraus durch E-Mail o. Post.
Jede ordnungsgemäß anberaumte Vorstandssitzung ist beschlussfähig.
§ 8 Mitgliederversammlung:
1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich nach Sessionsende o. bei bedarf mitte des Jahres statt
2. Bei Satzungsänderung reicht die Angabe der zu änder den Bestimmungen nebst Angabe
eines knappen Schlagwortes aus.
Anträge zur Mitgliederversammlung/Vorstandsitzung müssen 14 Tage vorher schriftlich
und begründet dem Vorstand vorgelegt werden.
3. Die Mitgliederversammlung sollte bis Ende April abgehalten werden.
4. Der Mitgliederversammlung obliegen:
4.1 die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes
der Kassenprüfer;
4.2 die Entlastung des gesamten Vorstandes;
4.3 Die Wahl des zum Vorstand gehörenden Beisitzer. Im Rahmen der Mitgliederversammlung
hat immer eine Wahl zu erfolgen. Die Beisitzer bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
4.4 Die Wahl von Kassenprüfern;
4.5 Jede Änderung der Satzung;
4.6 Entscheidung über die Eingereichten Anträge;
4.7 Ernennung von Ehrenmitgliedern;
4.8 Auflösung des Vereines.
§ 9 Abstimmungen u. Wahlen:
1. Die Versammlungen und Sitzungen beschließen durch Abstimmung und Wahlen.
2. Abstimmungen sind grundsätzlich offen durch Handerheben,
Wahlen grundsätzlich geheim u. schriftlich durchzuführen. Eine Wahl kann offen
erfolgen, wenn die Versammlung oder Sitzung dies einstimmig beschließt.
3. Gewählt werden kann nur, wer persönlich auf der Versammlung oder Sitzung
Anwesend ist, oder eine schriftliche Erklärung über Kandidatur und deren Annahme
des Amtes abgegeben hat. Es können nur Mitglieder gewählt werden.
4. Gewählt ist, wer die absolute Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erreicht hat.
Stimmenthaltung und ungültige Stimmen bleiben außerBetracht.
Erreicht beim ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die absolute Mehrheit , gilt die/der
als gewählt, der die meisten Stimmen erhält.
§ 10 Vorstand:
1. Der Vorstand ist das richtungsweisende Organ des Vereines. der Vorstand ist
verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat bei Verhinderung
eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen, sofern dieses
erforderlich ist.
2. Die zum Vorstand gehörenden Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Anzahl der Beisitzer.
3. Die Amtszeit für Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand,
bestehend aus dem 1.Vors. - 2.Vors. - Kassierer - und Schriftführer, wobei 2 Pers. des
Vorstandes gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind.
Der Geschäftsführende Vorstand kann bei bedarf Eilbeschlüsse fassen.
§ 11 Kassenprüfer:
1. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
2. Die ordnungsgemäße Buch und Kassenprüfung des Vereines wird durch
2 Kassenprüfer die durch die Mitgliederversammlung gewählt sind geprüft.
Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
3. Die Prüfung ist durch den Kassierer einzuberufen.
4. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der eines Vorstandsmitgliedes.
Wiederwahl ist möglich.
§ 12 Satzungsäderung:
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
Über die Einhaltung der Satzung wachen auch Mitglieder des Vereines
§ 13 Auflösung des Vereins:
1. Die Auflösung des Vereines kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
Außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das
Vereinsvermögen zu Steuerbegünstigten Zweck an: Offene Jugendarbeit ( ökumenischer
Jugendtreff Senden) und Kinderhospiz Münster.
Datum: Senden, 28.05.2016